Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Allgemeines
Auf alle Bestellungen, Verträge und Angebote über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers finden ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Schweigen des Verkäufers auf die Übersendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zu diesen. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Verkäufer ist berechtigt im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu speichern.

§2 Angebote / Preisbindung
An Angebote und mündlichen Absprachen ist der Verkäufer erst nach weiterer schriftlicher Auftragsbestätigung gebunden. Erklärungen der Angestellten, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit seiner ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Preise des Verkäufers allein Vertragsgrundlage. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.

§3 Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass der Verkäufer den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Lagers des Verkäufers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen FOB vereinbart wurde. Mehrkosten für Express oder Eilgutversand gehen zu Lasten des Empfängers.

§4 Lieferzeiten
Die Angabe von Lieferzeiten ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen die Lieferzeiten des Verkäufers unter den Vorbehalten der Selbstlieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Meldung der Abholbereitschaft. Überschreitet der Verkäufer bei einer bestellten Ware, einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferzeit um mehr als 14 Tage, so hat der Käufer das Recht, ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Handelt es sich bei der Bestellung um Sonderanfertigungen, so steht dem Käufer das Recht zur Nachfristsetzung im vorbezeichneten Fall erst bei einer Fristüberschreitung von mehr als 28 Tagen zu. Mit dieser Mitteilung wird der Verkäufer in Verzug gesetzt. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks beim Verkäufer oder seinen Lieferanten und vergleichbare unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung der Verkäufer keinen Einfluss hat, verlängern die vereinbarten Lieferzeiten um die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch um 14 Tage. Hat in diesem Fall die verspätete Lieferung für den Käufer kein Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§5 Teillieferungen
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Fristsetzung von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nicht von Interesse sind.

§6 Zahlungsbedingungen, Verzug
Warenrechnungen für Standardwaren sind 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Sonderanfertigungen, insbesondere Deckenstrahlplatten, liefert der Verkäufer nur gegen eine Anzahlung von 30% auf den Bruttowarenwert und die restlichen 70% als Vorauskasse bei Lieferabruf. Der Verkäufer behält sich vor auch Standardware nur gegen Vorauskasse zu liefern. Wenn hierzu nicht anderweitig etwas vereinbart wurde, kann der Käufer bei der Zahlung 3 % Vorkassen-Skonto in Abzug bringen. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen hierfür sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Der Verkäufer behält sich vor, Wechsel oder Schecks jederzeit an den Käufer zurückzugeben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 9% über dem Basiszinssatz zu beanspruchen und für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen an den Käufer können dann von der Erbringung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung die Lieferverpflichtung des Verkäufers ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch im Voraus zu Zahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen in Rückstand ist. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter des Verkäufers, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich von ihm inkassobevollmächtigt.

§7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers ist nur mit von ihm ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ist ausgeschlossen.

§8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller dem Verkäufer zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MwSt. an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Waren steht dem Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag der gelieferten Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist der Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert seiner Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 25 % übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, ihm die Drittschuldner zu benennen und ihm alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an den Verkäufer aufzufordern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird vom Verkäufer ausdrücklich erklärt. Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haftet der Verkäufer nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache ist der Verkäufer berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig und unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Käufer die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen zweier Wochen vollständig ausgleicht. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen Dritte werden erfüllungshalber an den Verkäufer abgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch ihn notwendigen Informationen und Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes an den Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

§9 Abnahme
Wenn der Käufer die Ware abgenommen hat, ist die Lieferung mit ihrer Absendung in jeder Hinsicht vertragsgemäß erbracht. Nimmt der Käufer bei Auslieferung nicht ab, so gilt die Abnahme als erteilt und die Leistung mit Auslieferung als vertragsgemäß erbracht.

§10 Gewährleistung
Für Veränderungen der gelieferten Ware infolge normalen Verschleißes, fehlerhafter Bedienung, unsachgemäßer Benutzung, übermäßiger und unsachgemäßer Beanspruchung, chemischer, oder elektrischer Einflüsse oder Witterungseinflüsse und durch Einwirkungen ähnlicher Art ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Abweichungen von Abmessungen, Gewichten, technischen Leistungsmerkmalen und Güte innerhalb der für die gelieferte Ware gültigen DIN und/oder EUVorschriften sind zulässig und keine rügefähigen Mängel, es sei denn, es ist im Einzelfall und schriftlich etwas anderes vereinbart. Unbeschadet dessen sind Abweichungen auch dann keine rügefähigen Mängel, wenn sie innerhalb der vom Verkäufer zuvor angegebenen Abweichungs- Toleranzen liegen. Für die Eignung der Waren für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernimmt der Verkäufer keine Garantie und keine Haftung, es sei denn, dass er die Eignung ausdrücklich zugesichert hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Sache an den Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich eine längere Frist vereinbart. §479 BGB bleibt unberührt. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu untersuchen. Der §377 HGB findet insoweit Anwendung. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Fristversäumnis kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Käufer kann keine Rechte daraus herleiten, dass sich der Verkäufer mit der Beanstandung befasst, die Ware untersucht oder die Beanstandung mit ihm oder Dritten korrespondiert. Ist die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolglos oder werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren, schriftlich zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen behoben, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung in Fällen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf das vorhersehbare Maß eines Schadens begrenzt.

§11 Schadensersatz
Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, ist der Verkäufer nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 8 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25% der Auftragssumme (bei Standardwaren) und 70% (bei Sonderanfertigungen) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers bzw. nach dessen Wahl der Versandort, für Zahlungen der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch bei Verträgen mit Käufern, welche ihren Sitz im Ausland haben. Gerichtsstand für beide Parteien in allen Fällen ist Ansbach, auch für Rechte und Pflichten aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. des UN-Kaufrechtes, ist ausgeschlossen. Soweit der Verkäufer gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen muss, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschl. der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen.

§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

RMBH GmbH, 91567 Herrieden
(Stand: September 2015)

Cookies help with the provision of our services. With the use of our services are you agreeing that we use cookies.